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Dresden. Im Netz kursieren so einige Meldungen, dass Wirte ihre Konzession verlieren würden, wenn sie nicht öffnen. MeiDresden.de fragte einmal nach.

Im Netz kursieren so einige Meldungen, dass Wirte ihre Konzession verlieren würden, wenn sie nicht öffnen. Die Branche hat zweifelsohne aufgrund der seit vielen Monaten vorherrschenden Situation diverse Sorgen.

Verlieren Gastronomen ihre Konzession in der derzeitigen Pandemie?   Foto: MeiDresden.deVerlieren Gastronomen ihre Konzession in der derzeitigen Pandemie? Foto: MeiDresden.de

"Ein möglicher Ablauf von Konzessionen o. ä. aufgrund der nicht erfolgten Gewerbeausübung gehört nicht dazu. Die Gaststättenkonzession ist die zentrale Genehmigung für den Betrieb einer Gaststätte. Sie erhält man, wenn man seine persönliche Zuverlässigkeit und fachliche Eignung nachgewiesen hat. Die Gaststättenkonzession oder -erlaubnis braucht man immer dann, wenn ein Restaurant oder eine Gaststätte Alkohol ausschänken will. Wenn kein Ausschank von Alkohol erfolgt oder geplant ist, ist eine Gaststättenkonzession nicht notwendig und der aufwendige Prozess für die Beantragung entfällt. Man kann dann nach der Gewerbeanmeldung sofort den Gastgewerbebetrieb aufnehmen. Mit Betriebsschließungen, egal aus welchem Grund, hat das also erst mal nichts zu tun". Das sagte Lars Fiehler von der IHK Dresden auf Nachfrage.

Verlieren Gastronomen ihre Konzession in der derzeitigen Pandemie?   Foto: MeiDresden.deVerlieren Gastronomen ihre Konzession in der derzeitigen Pandemie? Foto: MeiDresden.de

Erlischt die Gaststättenerlaubnis bei einer Betriebsunterbrechung von mehr als einem Jahr?

Nein! In Sachsen gilt seit 2011 das Sächsische Gaststättengesetz, welches für den Betrieb von Gaststätten keine Erlaubnisse mehr vorsieht. Demzufolge können auch keine Erlaubnisse erlöschen. Das Sächsische Gaststättengesetz regelt lediglich die Pflicht zur Gewerbeanmeldung und beim Ausschank von Alkohol die zusätzlichen Unterlagen zur Zuverlässigkeitsprüfung des Gewerbetreibenden, so die DEHOGA Sachsen e.V.

Weiter sagte die DEHOGA Sachsen e.V.: "Wird ein Gewerbe nicht mehr betrieben, ist es abzumelden (wie jedes andere Gewerbe auch). Nach altem Recht erteilte Gaststättenerlaubnisse (bis 2011) erlöschen ebenfalls nicht, da derartige Erlaubnisse als "normale" Gewerbeanzeigen weiter gelten.