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Dresden. Wie bereits berichtet sollen Ältere und Personen mit Vorerkrankungen FFP2 Masken erhalten. DIe ersten Krankenkassen haben mit der Auslieferung des Gut-scheines begonnen.

Beide angesprochenen Krankenkassen teilten auf Nachfrage mit, dass sie die ersten Gutscheine (Voucher) von der Bundesdruckerei erhalten haben. Dabei hat die BARMER in ihrer ersten Tranche 1,5 Millionen Voucher (Berechtigungsscheine für die FFP2-Masken) und die AOK Plus 500.000 Gutscheine (Voucher) bekommen.

Auslieferung der FFP2 Masken-Gutscheine hat begonnen  Foto: SymbolfotoAuslieferung der FFP2 Masken-Gutscheine hat begonnen Foto: Symbolfoto

Bis zu einer ersten Auslieferung der Berechtigungsscheine für die FFP2-Masken kann es noch etwas dauern. Die ersten Briefe sind bei der AOK Plus bereits in Arbeit und in einer ersten Welle am 15.1./18.1../19.1./20.1./21.1.2021 mit jeweils 100.000 Briefe produziert und an die Zustelldienste der Deutschen Post zur Weiterleitung an die Empfänger übergeben, teilte die AOK Plus auf Nachfrage mit.

Auch die BARMER hat bereits mit dem ersten Versand des Berechtigungscheines begonnen. Wie die Krankenkasse BARMER mitteilte, wurden die Berechtigungsscheine direkt zu einen Dienstleister angeliefert, der zusammen mit einer weiteren Druckerei die Anschreiben inklusive der Voucher bereits versendet. Um so schnell mit dem Versand der Voucher an unsere Versicherten beginnen zu können, haben wir schon im Vorfeld zusammen mit unseren Dienstleistern alle notwendigen Vorbereitungen getroffen, sie die BARMER auf Nachfrage von MeiDresden.de

Alle Krankenkassen halten sich an die Verteil-Vorgaben der Bundesregierung. Die Bundesregierung hat genau festgelegt, in welcher Reihenfolge die Berechtigungsscheine an die Versicherten verschickt werden sollen. So sind erst die Personen ab 75 Jahre an der Reihe. Anschließend folgen die 70- bis 74-Jährigen inklusive der Risikopatientinnen und -patienten. DanachFinal ist der Versand an die 60- bis 69-Jährigen vorgesehen.

Die AOK PLUS wird insgesamt bis Mitte Februar rund 1,3 Millionen anspruchsberechtigte Versicherte in Sachsen und Thüringen versorgen. Die BARMER hat insgesamt 4,5 Millionen Voucher für ihre Versicherten bestellt.

Anspruchsberechtigter Personenkreis
(1) Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung, die ihren Wohnsitz oder ge-wöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, haben Anspruch auf Schutzmasken, wenn
1. sie das 60. Lebensjahr vollendet haben oder
2. bei ihnen eine der folgenden Erkrankungen oder Risikofaktoren vorliegen:
a) chronisch obstruktive Lungenerkrankung oder Asthma bronchiale,
b) chronische Herzinsuffizienz,
c) chronische Niereninsuffizienz,
d) Zerebrovaskuläre Erkrankung, insbesondere Schlaganfall,
e) Diabetes mellitus Typ 2,
f) aktive, fortschreitende oder metastasierte Krebserkrankungen oder stattfindende oder bevorstehende Therapie, welche die Immunabwehr beeinträchtigen kann,
g) stattgefundene Organ- oder Stammzellentransplantation,
h) Risikoschwangerschaft.
(2) Den Anspruch nach Absatz 1 haben auch Personen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent-halt in der Bundesrepublik Deutschland haben.

§ 2 Inhalt des Anspruchs
(1) Anspruchsberechtigte Personen nach § 1 haben in dem Zeitraum vom [einfügen: ab Inkrafttreten nach § 11] bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 einen Anspruch auf einmalig drei Schutzmasken.
(2) Anspruchsberechtigte Personen nach § 1 haben in dem Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum Ablauf des 28. Februar 2021 einen Anspruch auf einmalig sechs Schutzmas-ken sowie vom 16. Februar 2021 bis zum Ablauf des 15. April 2021 einen weiteren An-spruch auf einmalig sechs Schutzmasken.
(3) Von dem Anspruch nach Absatz 1 und 2 umfasst sind Schutzmasken, die den Träger der Schutzmaske vor festen oder flüssigen Partikeln, Tröpfchen und Aerosolen schützen und gemäß der Verordnung (EU) 2016/425 vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstung oder gemäß § 9 der Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungs-verordnung in der Bundesrepublik Deutschland verkehrsfähig sind. Die hiernach abgabefä-higen Schutzmasken ergeben sich aus der Anlage 1 zu dieser Verordnung.

§ 3 Information über die Anspruchsberechtigung
(1) Für die Information über den Anspruch nach § 2 Absatz 2 ermitteln die Kranken-kassen und die privaten Krankenversicherungsunternehmen anhand der bei ihnen vorlie-genden Daten die Versicherten, die nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 anspruchsberech-tigt sind. Sie stellen den Versicherten einmalig Bescheinigungen zum Nachweis der An-spruchsberechtigung für jeden Anspruch auf sechs Schutzmasken in fälschungssicherer Form zur Verfügung.
(2) Die Krankenkassen und die privaten Krankenversicherungsunternehmen erhalten zur Erfüllung der in Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Aufgabe von der Bundesdruckerei fäl-schungssichere, nichtpersonalisierte Bescheinigungen. Sie haben der Bundesdruckerei bis zum [einfügen: 4 Tage nach Inkrafttreten nach § 11] die für die Bereitstellung der Beschei-nigungen erforderlichen Angaben zu übermitteln.
(3) Das Nähere zur Auswertung der Daten nach Absatz 1 Satz 1 bestimmen der Spit-zenverband Bund der Krankenkassen und der Verband der Privaten Krankenversicherung gemeinsam bis zum [einfügen: 2 Tage nach Inkrafttreten nach § 11].
(4) Die Krankenkassen und die privaten Krankenversicherungsunternehmen haben die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 Satz 1 in folgender Reihenfolge zu informieren

Weitere Infos unter: https://meidresden.de/images/Symbolbilder/PDF/20-12-09%20Referentenentwurf_SchutzmaskenVO.PDF