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Das Land steht still. Aber der Urlaub wurde gebucht? Irgendwie alles nicht einfach. Es gibt nur ein Thema derzeit. Es ist die Corona-Krise. Doch für viele ist das ein Desaster, denn der Urlaub wurde bereits gebucht. Was nun? MeiDresden.de fragte einmal bei der Verbraucherzentrale Sachsen nach.

 

Das Land steht still. Aber der Urlaub wurde gebucht? Irgendwie alles nicht einfach. Es gibt nur ein Thema derzeit. Es ist die Corona-Krise. Doch für viele ist das ein Desaster, denn der Urlaub wurde bereits gebucht. Was nun? MeiDresden.de fragte einmal bei der Verbraucherzentrale Sachsen nach. 

Was soll man jetzt wegen seinem Urlaub beachten?   (Foto: MeiDresden.de)Was soll man jetzt wegen seinem Urlaub beachten? (Foto: MeiDresden.de)

Da die Lage kompliziert ist und man differenzieren muss bzgl. Art der Buchung und Datum Reiseantritt, habe ich das Wichtigste für Sie zusammengefasst. Die Einstellung des Flugbetriebs von Germanwings hat derzeit keine konkreten Auswirkungen auf die Reisenden, da zum einen die Nachfrage an Flügen massiv zurückgegangen ist und die Corona-Krise eh alles überschattet. Buchungen bei Germanwings werden auf andere Flüge von Lufthansa verteilt.

Ein kostenfreier Rücktritt (Stornierung) der gesamten Reise bei kurz bevorstehenden Pauschalreisen ins Ausland ist mit der weltweiten Reisewarnung möglich. Damit haben Verbraucher einen Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises. Urlauber müssen sich nicht mit einem Gutschein oder einer Umbuchung zufriedengeben. Die Rechtslage dazu ist eindeutig. Die Bestrebungen der Bundesregierung zu diskutierten Neuregelungen im europäischen Reiserecht werden von der Verbraucherzentrale Sachsen abgelehnt.

Falls man sein Ziel nicht erreichen kann, weil Verbraucher nun Deutschland ohne wichtigen Grund nicht mehr verlassen können bzw. auch innerhalb Deutschlands nicht mehr reisen und Unterkünfte nicht mehr touristisch nutzen sollen, brauchen diese nach unserer Ansicht auch einzeln gebuchte Leistungen, wie zum Beispiel Hotels, nicht bezahlen. Zumindest wenn für die Buchung deutsches Recht gilt. Anders ist es dann, wenn direkt beim Anbieter im Ausland gebucht wurde. Dann kann das Recht des dortigen Landes statt des deutschen gelten.

Es ist rechtlich noch nicht genau geklärt, wann ein unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstand (früher: "höhere Gewalt") vorliegen muss, der eine kostenfreie Stornierung ermöglicht. Es dürfte aber wohl darauf ankommen, ob zum Zeitpunkt der Reise die unabwendbaren, außergewöhnlichen Umstände vorliegen und mit welcher Wahrscheinlichkeit davon zum Zeitpunkt der Stornierung ausgegangen werden konnte.
Tatsächlich ist die Frage, ob die Umstände vorliegen, grundsätzlich im Einzelfall für jede einzelne Reise zu beurteilen. Es sind Anhaltspunkte zu sammeln, die darlegen, dass die Durchführung der Pauschalreise (oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort) erheblich beeinträchtigt wird.

Bei Reisen erst nach April 2020, läuft man bei einer frühen Stornierung Gefahr, dass diese unter den beschriebenen Schutz fallen und vertraglich vereinbarte Stornierungskosten gefordert werden. Wir raten deshalb sich mit den Vor- und Nachteilen einer frühen Stornierung genau zu beschäftigen:

Wer, wenn irgend möglich, verreisen will, kann abwarten, erfährt im Zweifel aber erst sehr kurzfristig, ob die Reise tatsächlich stattfindet.  Wer nicht mehr verreisen will und mit einer Stornierung wartet, läuft Gefahr, dass sich die Stornoentgelte erhöhen, falls zum Reisezeitpunkt keine unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände mehr vorliegen, die zum kostenlosen Rücktritt vom Reisevertrag berechtigten. Außerdem wird wohl kurz vor Antritt der Reise in vielen Fällen eine Restzahlung fällig, die dann je nach Situation zum Reisezeitpunkt ganz bzw. teilweise wieder zurückverlangen muss.. Bei frühzeitiger Stornierung gehen man andererseits das Risiko ein, schon gezahlte bzw. einbehaltene Stornoentgelte (bei unklarer Rechtslage) wieder zurückverlangen zu müssen, falls man zum Reisezeitpunkt zur kostenlosen Stornierung berechtigt wären.

Diejenigen, die frühzeitig unter Hinweis auf den Coronavirus stornieren oder bereits storniert haben, sollten unserer Ansicht nach Stornierungsgebühren zurück erhalten, wenn zum Reisezeitpunkt immer noch eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts gilt und/oder dann andere Indizien für einen unabwendbaren, außergewöhnlichen Umstand vorliegen. Es ist aber nicht gesagt, dass das Reiseveranstalter das auch so sieht. Darum kann es zu Streit darüber kommen.

Mit der Schließung der Grenzen haben auch Individualreisende eine bessere Handhabe, die wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände ansonsten kein rechtliches Instrument haben und regelmäßig auf einem Schaden selbst sitzen bleiben, wenn sie die Reise deshalb absagen oder abbrechen.

Wenn Reisende die individuell gebuchte Unterkunft wegen der Grenzbeschränkungen nicht nutzen können, müssen diese unserer Ansicht nach auch nicht dafür bezahlen. Viel spricht dafür, dass dies auch gilt, wenn die Unterkunft nicht erreichbar ist oder nicht touristisch genutzt werden soll.
Entsprechendes gilt für Flugreisen, die aufgrund von Ein- bzw. Ausreisebeschränkungen nicht angetreten werden können. Werden die Flüge von den Fluggesellschaften abgesagt, hat man die Wahl zwischen der Erstattung des Flugpreises, wenn man den Flug nicht mehr antreten werden möchte, oder einem Ersatzflug zu einem späteren Zeitpunkt. Auch wenn die Airline den Flug trotz der Reisebeschränkungen durchführt, muss nach unserer Ansicht der Flugpreis erstattet werden, wenn das Zielland einem Einreiseverbot unterliegt.

Quelle: Verbraucherzentrale Sachsen