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Die Meldebehörde ist verpflichtet, gemäß den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes (BMG) personenbezogene Daten an öffentliche Stellen in Form von regelmäßigen Datenübermittlung zu liefern.

 

Die Meldebehörde ist verpflichtet, gemäß den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes (BMG) personenbezogene Daten an öffentliche Stellen in Form von regelmäßigen Datenübermittlung zu liefern. Die entsprechende ortsübliche Bekanntgabe steht im elektronischen Amtsblatt der Landeshauptstadt Dresden in der Ausgabe vom 6. Juni 2023 unter www.dresden.de/amtsblatt

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Aufgrund von § 58c Absatz 1 des Soldatengesetzes i. V. m. § 36 BMG erhält das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr von der Meldebehörde jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:
1. Familienname,
2. Vornamen,
3. gegenwärtige Anschrift.
Die Datenübermittlung dient der Übersendung von Informationsmaterial.

Außerdem darf die Meldebehörde auf Antrag gemäß § 50 BMG
- Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den der Wahl oder Abstimmung vorausgehenden sechs Monaten auf Antrag Auskunft aus dem Melderegister geben. Dies gilt auch für die bevorstehenden Wahlen im Jahr 2024.
- an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- und Ehejubiläen von Einwohnern erteilen (Altersjubiläen sind dabei der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind der 50., 60., 65., 70. und 75. Hochzeitstag),
- an Adressbuchverlage zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben zwecks Erstellung von Adressbüchern Auskunft aus dem Melderegister erteilen, und
- zu Familienangehörigen von Mitgliedern einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, Daten übermitteln (Familienangehörige sind der Ehegatte oder Lebenspartner, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern).

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Dresdnerinnen und Dresdner haben jedoch die Möglichkeit, bei der Meldebehörde diesen Auskunftserteilungen bzw. Datenübermittlungen zu widersprechen. Den Widerspruch nach § 50 Absatz 5 BMG kann jeder einlegen. Er ist ab Eingang bei der Meldebehörde und damit dem Eintrag in das Melderegister sofort wirksam.

Widerspruch gegen die Datenübermittlung an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr können nur Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, einlegen. Die eingereichten und in das Melderegister der Landeshauptstadt Dresden eingetragenen Widersprüche bleiben bis auf Widerruf, Wegzug bzw. Eintritt der Volljährigkeit bestehen. Bereits eingetragene Übermittlungssperren müssen nicht erneuert werden.

Aufgrund der aktuellen Auslastung in den Bürgerbüros bittet die Meldebehörde in dieser Angelegenheit, von einer persönlichen Vorsprache im Bürgerbüro abzusehen. Das entsprechende Antragsformular steht online unter www.dresden.de/rathaus, „Dienstleistungen von A–Z“, dort unter „Auskunfts- und Übermittlungssperren“ oder unter www.dresden.de/uebermittlungssperre.

Weitere Informationen: www.dresden.de/rathaus
www.dresden.de/uebermittlungssperre

Quelle: Landeshauptstadt Dresden