(djd). Ob Elektrogeräte, Kleidung oder Spielwaren: Immer mehr Waren werden im Internet bestellt. Die Corona-Pandemie hat zusätzlich zu einem enormen Paket-Boom geführt. So hatte der Branchenriese DHL bereits bis Ende November 2020 mehr Pakete geliefert als im gesamten Jahr 2019. Mit der Zahl der ausgelieferten Pakete steigt aber auch die Zahl der Beschwerden. Zwar treffen die meisten Lieferungen pünktlich und unbeschadet ein. Es kommt jedoch immer wieder vor, dass ein Paket auf seiner Reise verschollen geht, zu spät oder beschädigt ankommt. Was können Betroffene in einem solchen Fall tun?
Wann der Paketdienst haftet
Wer ein Paket nicht erhalten hat, sollte sich zuerst an den Absender wenden. Als Auftraggeber hat dieser die Rechte gegenüber dem Lieferdienst, kann sich um die Angelegenheit kümmern und einen Nachforschungsantrag stellen. Bleibt das Paket bei einem versicherten Versand unauffindbar, kann der Absender den Wert der Lieferung beim Paketdienst einfordern. Die Haftung ist in der Regel durch die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Paketdienste begrenzt. Sie liegt meist zwischen 500 und 750 Euro pro Paket. Mit einer abgeschlossenen Transportversicherung lässt sich die Summe erhöhen - weitere Tipps gibt es unter www.devk.de. Wurde die Ware über einen Online-Shop bestellt, liegt das Risiko beim Händler und der Empfänger kann das Geld zurückfordern. Anders sieht es beim privaten Online-Kauf aus. Belegt der Verkäufer, dass er den Artikel verschickt hat, kann der Käufer das Geld nicht zurückfordern. Hilfe bei Streitigkeiten rund um Paketlieferungen bietet eine Rechtsschutzversicherung. Versicherte der DEVK etwa können sich direkt online oder telefonisch rechtlich beraten lassen. Kunden, die keine Rechtsschutzversicherung haben, erhalten eine kostenfreie Ersteinschätzung. Weitere Informationen gibt es unter www.devk.de/rechtsschutzversicherung.
Vom Widerrufsrecht Gebrauch machen
Ärgerlich ist es auch, wenn die Lieferung verspätet eintrifft und der Anlass, für den diese bestellt wurde, längst vorbei ist. In einem solchen Fall können Käufer von ihrem 14-tägigen Widerrufsrecht Gebrauch machen, das Produkt retour schicken und das Geld zurückfordern. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Ware. Kommt diese auf dem Lieferweg hingegen zu Schaden, haftet grundsätzlich der Paketdienstleister. Ist bereits die Verpackung des Pakets stark beschädigt, verweigert man am besten die Annahme. Wer einen Schaden erst nach der Lieferung bemerkt, sollte umgehend den Händler informieren. Denn bei gewerblichen Online-Käufen trägt dieser das Transportrisiko. Kunden können entweder den erneuten Versand intakter Ware oder die Erstattung des Betrags verlangen.