Das sächsische Kabinett hat die Zuleitung des Gesetzentwurfs zur Änderung des Sächsischen Straßengesetzes und des Sächsischen Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes an den Sächsischen Landtag beschlossen. Ziel des Gesetzentwurfes ist es unter anderem, Planfeststellungsverfahren bei Sanierungen von Staats- und Kreisstraßen sowie beim Ersatz maroder Brücken entfallen zu lassen. Eine erste Lesung im Landtag ist für Anfang 2026 vorgesehen; das Inkrafttreten wird derzeit für Mai 2026 angestrebt.
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Verkehrsministerin Regina Kraushaar erklärte: »Wir wollen unseren Beitrag leisten, damit Straßen und Brücken im Freistaat zügig und ohne aufwändige Planfeststellungsverfahren saniert werden können. Dieses Gesetz baut unnötige Bürokratie maßgeblich ab. Gleichwohl sind Planfeststellung und Umweltverträglichkeitsprüfung weiterhin dort vorgesehen, wo Straßen neu gebaut oder deutlich erweitert werden. Und auch für den Anbau von Radwegen an Staatsstraßen vereinfachen wir die Verfahren, damit Projekte zügig starten können. Unser Gesetzentwurf ist kein Zauberstab, der alle Infrastrukturprobleme löst, aber die Novelle wäre ein wichtiges Werkzeug, mit dem wir im Bestand spürbar schneller werden. Ich hoffe, dass der Sächsische Landtag, dem wir unseren Gesetzentwurf heute vorlegen, unseren Überlegungen zum Bürokratieabbau folgen kann.«
Kern der Novelle ist, dass viele Sanierungs- und Ersatzneubauvorhaben im bestehenden Netz künftig nicht mehr zwingend ein Planfeststellungsverfahren durchlaufen müssen, solange Trasse und Leistungsfähigkeit der Straße im Wesentlichen gleich bleiben. Das gilt insbesondere für den Ersatzneubau von Brücken und Stützmauern im Zuge von Staats- und Kreisstraßen. Auch der nachträgliche Anbau von Radwegen an diesen Straßen soll im Regelfall ohne Planfeststellung möglich sein; nur bei größeren Ausbauvorhaben mit Umweltverträglichkeitsprüfung bleibt es bei den bisherigen Verfahren. Gleichzeitig wird im Gesetz klarer zwischen bloßer Unterhaltung, unerheblicher baulicher Umgestaltung und echtem Ausbau unterschieden, damit kleinere Maßnahmen nicht mehr wie ein komplettes Neubauprojekt behandelt werden müssen.
Unverändert bleibt, dass bei neuen Straßen oder deutlichen Ausbauten mit relevanten Umweltauswirkungen weiterhin Umweltverträglichkeitsprüfungen durchgeführt und Öffentlichkeit sowie Träger öffentlicher Belange beteiligt werden. Die Anpassungen im Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz sorgen vor allem dafür, dass Ersatzneubauten und bestimmte Radwege nicht wie große Neubauprojekte geprüft werden, wenn absehbar keine zusätzlichen erheblichen Umweltauswirkungen entstehen.
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Für Kommunen bringt das Gesetz zusätzliche Entlastungen und mehr Klarheit. Straßen- und Bestandsverzeichnisse werden rechtlich präziser gefasst, Bürgerinnen und Bürger erhalten einen ausdrücklichen Anspruch auf Einsicht und können Kopien bei berechtigtem Interesse anfertigen. Verfahren zur Widmung, Umstufung und Einziehung von Straßen werden vereinfacht. Erleichtert wird auch der Ausbau von Telekommunikationsnetzen entlang von Staats- und Kreisstraßen sowie der Schutz von Straßenbeleuchtungsanlagen gegenüber Schadensverursachern.
Nach Berechnungen des Staatsministeriums und des Sächsischen Normenkontrollrats führt die Novelle zu weniger Verwaltungsaufwand in Land und Kommunen. Personal- und Sachkosten der Verwaltungen können insgesamt reduziert werden; der Normenkontrollrat begrüßt die vorgesehene Entlastung ausdrücklich. Im Rahmen den vorhandenen Haushaltsmitteln bedeutet dies für Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen vor allem weniger Wartezeit bis zum Baubeginn und mehr Transparenz, ohne dass bei Umwelt- oder Beteiligungsrechten Abstriche gemacht werden.
Quelle: Sächsisches Staatsministerium für Infrastruktur und Landesentwicklung