Der Winter ist da. Um Dresdens Straßen zu beräumen und zu streuen, stehen 43 Einsatzfahrzeuge im städtischen Dienst bereit. Dieser betreut etwa die Hälfte des 1.400 Kilometer langen Straßennetzes in festen Tourenplänen. Dazu kommen 389.000 Quadratmeter an Gehwegen, Treppen, Radwegen und Überwegen. Das Winterdienstnetz umfasst Routen verschiedener Dringlichkeitskategorien. Zum Hauptnetz mit höchster Dringlichkeit zählen Bundes-, Staats- und Kreisstraßen, das ÖPNV-Netz sowie die Elbbrücken. Auftragnehmer für den Winterdienst sind der kommunale Regiebetrieb Zentrale Technische Dienstleistungen und fünf mittelständische Unternehmen aus Dresden, die eigenverantwortlich bestimmte Territorien betreuen. Alle Fahrzeuge werden in zwei Schichten besetzt und sind mit Feuchtsalzstreueinrichtung und Räumtechnik ausgestattet. Auf circa 67 Kilometern des Routennetzes dürfen aus Umweltschutzgründen keine Auftaumittel eingesetzt werden.
Insgesamt stehen für diese Wintersaison rund 5,39 Millionen Euro zur Verfügung. Für den städtischen Straßenwinterdienst sind Haushaltsmittel in Höhe von 1,69 Millionen Euro geplant, für die Fremdleistungen 3,2 Millionen Euro und für den Materialeinkauf 500.000 Euro. Die Kosten für den Winterdienst 2023/2024 beliefen sich auf 1,2 Millionen für städtische Leistungen und 2,7 Millionen Euro für externe Auftragnehmer.
In diesem Jahr werden erneut rund 160.000 Quadratmeter auf Radwegen winterdienstlich betreut. Zentrale Radverkehrsrouten, darunter eine Nord-Süd-Verbindung sowie eine Ost-West-Verbindung werden erschlossen. Die Radroute Ost vom innerstädtischen Bereich bis hin zum Schulcampus Tolkewitz und weiter bis zum Elberadweg gehört ebenfalls dazu. Auf dem Elberadweg selbst ist der Winterdienst auf der Altstädter Seite von der Steinstraße bis Kreuzung Berthold-Haupt-Straße/Zschierener Elbweg und auf der Neustädter Seite von der Waldschlößchenbrücke bis zur Molenbrücke unterwegs. Winterdienst im Radwegenetz finden sie online im Themenstadtplan unter https://stadtplan.dresden.de/?permalink=YgP66l
Anliegerpflichten bei Schnee und Eis
Anlieger müssen die angrenzenden Gehwege vor, hinter bzw. um ihr Grundstück sowie angrenzende Treppen werktags bis 7 Uhr und sonn- und feiertags bis 9 Uhr vom Schnee beräumen und bei Glätte streuen. Sooft es die Sicherheit erfordert, sind diese Arbeiten tagsüber bis 20 Uhr zu wiederholen. Eiszapfen an Dächern und Dachrinnen, die Passanten gefährden könnten, müssen unverzüglich beseitigt werden. Gegebenenfalls ist die Gefahrenstelle abzusperren.
Schnee sollte am Außenrand des Gehweges oder der Fahrbahn so angehäuft werden, dass der Verkehr nicht behindert wird. Die erforderliche Breite, welche auf Gehwegen von Schnee beräumt werden muss, beträgt mindestens 1,5 Meter entlang der Grundstücksgrenze auf beiden Fahrbahnseiten. Gleiches gilt für Fußgängerzonen und verkehrsberuhigte Bereiche.
Straßeneinläufe müssen freigehalten werden, damit Schmelzwasser abfließen kann. Schnee darf nicht an Schaltkästen abgelagert werden. Auch Hydranten und deren Deckel dürfen nicht verschüttet werden. In die Bereiche von Fußgängerüberwegen, Haltestellen und auf Radwege darf der Schnee ebenfalls nicht geschoben werden.
Im Bereich von Straßenquerungen wie Kreuzungen, Einmündungen, Ampeln, Fußgängerüberwegen muss bis an diese Querung heran geräumt bzw. gestreut werden. Es darf kein geschlossener Schneewall angehäuft werden. Durchgänge sind freizuhalten. Treppen müssen in voller Breite geräumt und gestreut werden.
Anlieger von Eckgrundstücken müssen den Gehweg bis an die einmündende oder kreuzende Straße ran räumen und streuen. Böschungen, Gräben, Grünflächen oder Stützmauern vor bzw. hinter ihrem Grundstück entbinden sie nicht von der Winterdienstpflicht. Können Anliegerpflichten, z. B. aus gesundheitlichen Gründen, nicht wahrgenommen werden, muss eine andere Person oder Firma vom Anlieger damit beauftragt werden.
Streumaterial
Zum Streuen erlaubt sind Sand, Splitt und Granulat. Zum Schutz der Umwelt ist der Einsatz von Streusalz für Anlieger grundsätzlich verboten. Nur in Ausnahmefällen darf Steinsalz oder salzhaltiges Granulat an Hydranten, Absperrschiebern und Treppen verwendet werden. Auch schmutzende Stoffe wie Asche dürfen nicht zum Abstumpfen eingesetzt werden. Streugutbehälter dienen der Selbsthilfe für Kraftfahrer bei Eisglätte und sind für das Streuen von öffentlichen Treppenanlagen bestimmt. Eine Verwendung für andere Zwecke ist nicht gestattet.
Alle wichtigen Informationen sowie die zugrundliegende Winterdienst-Anliegersatzung gibt es unter www.dresden.de/winterdienst
Quelle: Landeshauptstadt Dresden