Zum Schutz vor der Aviären Influenza (Geflügelpest) hat das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt des Landkreises Meißen heute eine neue Allgemeinverfügung erlassen. Grund ist der Ausbruch der hochpathogenen aviären Influenza (Subtyp H5N1) in einem Geflügelbestand der Hühnerfarm Waldrose GmbH mit Sitz in der Stadt Radeburg. Der betroffene Teilbestand mit rund 80.000 Legehennen selbst liegt in der Gemeinde Ebersbach in unmittelbarer Nachbarschaft zu Radeburg.

Landkreis Meißen - Neue Allgemeinverfügung zur Vogelgrippe erlassen. Symbolfoto: freepi!k (Bildmontage)Landkreis Meißen - Neue Allgemeinverfügung zur Vogelgrippe erlassen. Symbolfoto: freepi!k (Bildmontage) 

Aufgrund hoher Verendungsraten in dem Legehennenbetrieb wurden Tupferproben und Tierkörper zur Untersuchung in die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen (LUA) eingesandt. Mit dem Befund wurde der Verdachtsfall am 9. Dezember 2025 ausgerufen. Das Friedrich-Löffler-Institut (FLI) bestätigte den Befund am Abend des 9. Dezember 2025. Den gesetzlichen Vorgaben entsprechend werden die Legehennen aus dem betroffenen Bestand nun getötet.

Mit der Allgemeinverfügung Nr. 3/2025 zum Schutz gegen die Geflügelpest (Aviäre Influenza, AI) werden jeweils eine neue Schutz- und Überwachungszone festgelegt. Die Schutzzone hat einen Radius von drei Kilometern, die Überwachungszone einen Radius von zehn Kilometern rund um den Ausbruchsbetrieb. Für die Zonen sind entsprechende Seuchenbekämpfungsmaßnahmen angeordnet. Dies sind unter anderem: Anzeigepflicht für tierhaltende Betriebe, Verbringungsverbot, Aufstallungspflicht und die Einhaltung verschiedener Hygienemaßnahmen.

Die Allgemeinverfügung ist auf der Website des Landkreises Meißen www.kreis-meissen.de unter Aktuelles – Bekanntmachungen zu finden.

Weiterhin Bestand hat die Allgemeinverfügung Nummer 2/2025 vom 10. November 2025. Sie regelt das Aufstallungsgebot und Veranstaltungsverbot für den gesamten Landkreis Meißen. Demnach sind im Landkreis Meißen weiterhin sämtliche gehaltenen Vögel und Geflügel ausschließlich in geschlossenen Ställen oder unter einer entsprechenden Schutzvorrichtung zu halten. Bestände gehaltener Vögel mit weniger als 50 Tieren außerhalb der Schutz- und Überwachungszone sind von der Aufstallungspflicht ausgenommen. Die Aufstallung der gehaltenen Vögel wird jedoch auch Beständen mit weniger als 50 Tieren angeraten. Die Durchführung von Ausstellungen, Märkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art von gelisteten Arten (Vögel, Geflügel) ist im Landkreis Meißen verboten.


Ebenfalls noch gültig ist die Allgemeinverfügung Nummer 1/2025 vom 10. November 2025, die nach dem Ausbruch der Aviären Influenza in einem Geflügelbestand in der Gemeinde Ebersbach erlassen worden war. Die Überwachungszonen beider Allgemeinverfügungen überschneiden sich in Teilen. Der jetzt betroffene Legehennenbestand liegt am Rande der bisher bereits geltenden Überwachungszone.

Quelle: Landratsamt Meißen