Klassisch zum Jahreswechsel sieht der Gesetzgeber verschiedene Änderungen für die Bürger*innen vor. So auch ab dem 01. Januar 2024. Vom Heizungsgesetz über die erweiterte Pfandpflicht bis zu neuen Grenzwerten für Trinkwasser: Beate Saupe von der Verbraucherzentrale Sachsen fasst die wichtigsten Änderungen zusammen:
Gebäude-Energie-Gesetz (GEG) („Heizungsgesetz“): Nach monatelangem Streit müssen neu eingebaute Heizungen in Neubauten nach dem GEG ab 1. Januar 2024 zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Außerhalb davon werden die neuen Regelungen durch den Beschluss einer Wärmeplanung der jeweiligen Kommune bindend: in Großstädten ab Mitte 2026, in allen anderen Kommunen bis 100.000 Einwohner*innen ab Mitte 2028. Dennoch sollte bei einem Heizungstausch die Langfristigkeit der Investition berücksichtigt werden. „Bei Öl- und Gasheizungen, die ab 2024 eingebaut werden, müssen spätestens ab 2029 steigende Anteile erneuerbarer Energien beigebracht werden. Deshalb ist eine Energieberatung dafür verpflichtend“, informiert Saupe. Bestehende Heizungen auf fossiler Basis können grundsätzlich weiter betrieben werden – jedoch längstens bis Ende 2044.
„Wir raten von einer Anschaffung einer reinen Öl- oder Gasheizung inzwischen ab. Unsere Energieberatung zeigt auf, welches die passende Alternative fürs jeweilige Haus ist“, ergänzt Lorenz Bücklein, Teamleiter Energie bei der Verbraucherzentrale Sachsen. Dabei wird auch berücksichtigt, mit welcher Form der Energie die gesetzlichen Vorgaben perspektivisch am besten zu erfüllen sind. Dazu zählen Wärmepumpen, Holzpellets und Solarthermie. Ob Biomethan, Bio-Öl oder grüne Wasserstoff flächendeckend verfügbar sein werden, ist derzeit unsicher.
Förderung für Heizungstausch: Trotz der unklaren Haushaltslage soll es dabei bleiben: Haushalte erhalten ab 2024 eine höhere Förderung für eine neue Heizung. Neben einer Grundförderung von 30 Prozent gibt es einen Klima-Geschwindigkeitsbonus von 20 Prozent für alle, die bis 2028 ihre alte fossile Heizung austauschen. Haushalte mit geringem Einkommen profitieren von einem zusätzlichen Bonus von bis zu 30 Prozent. Maximal kann ein Fördersatz von 70 Prozent in Anspruch genommen werden. Auch für weitere Sanierungsmaßnahmen am bestehenden Wohnhaus kann es Fördermittel geben, die zum Teil auch miteinander kombiniert werden können.
Ende der Strom- und Gaspreisbremse: Die aktuellen Energiepreisbremsen laufen Ende 2023 aus. Eine ursprünglich geplante Verlängerung bis 31. März 2024 ist aufgrund der Haushaltslage im Bund unwahrscheinlich.
Umsatzsteuer Gas und Fernwärme: Ab 01. März 2024 entfällt zudem der ermäßigter Umsatzsteuersatz auf Gas und Fernwärme von derzeit sieben Prozent. Es werden dann wieder die regulären 19 Prozent fällig.
CO2-Preis steigt: Darüber hinaus steigt der CO2-Preis von 30 auf 40 Euro pro Tonne. Dies betrifft fossile Brennstoffe wie zum Beispiel Gas, Heizöl und Benzin. Diese Kosten geben die Unternehmen meist an die Verbraucher*innen weiter. Die Kosten für Erdgas steigen dann voraussichtlich um 0,24 Cent pro Kilowattstunde (kWh), der Preis für ein Liter Heizöl um 2,03 Cent, Benzin um 2,8 Cent pro Liter und Diesel verteuert sich um 3,2 Cent pro Liter. Für die Folgejahre sind weitere Erhöhungen des CO2-Preises geplant.
Private Solaranlagen: Mit dem sogenannten Solarpaket I wird ab Anfang 2024 das Netzanschlussverfahren für Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen) bis 30 Kilowatt Leistung (kWp) beschleunigt. Bei der Inbetriebnahme neuer Photovoltaikanlagen sinken ab 01. Februar 2024 die Vergütungssätze um ein Prozent. Weitere Absenkungen um je ein Prozent erfolgen dann immer halbjährlich.
Steckersolargeräte („Balkon-Photovoltaik“): Steckersolar-Geräte müssen nicht mehr beim Netzbetreiber angemeldet werden. Das Verfahren zur Eintragung im Marktstammdatenregister wird vereinfacht. Die Geräte dürfen nach dem Kauf sofort in Betrieb genommen werden, auch wenn der Stromzähler noch nicht getauscht wurde. Vielmehr darf sich dieser bis zum Wechsel auch rückwärts drehen.
Für Steckersolar-Geräte wird im Sommer 2024 die Fertigstellung einer Produktnorm erwartet. Dabei werden technische Anforderungen wie zum Beispiel an Steckerausführungen definiert. Dafür werden die neuen Geräte dann umfassend getestet, so dass Verbraucher*innen dann von unabhängigen und umfassenden Prüfungen profitieren können.
Umweltbonus für E-Autos sinkt weiter: Der Umweltbonus für E-Autos wird aktuell aus dem Fond bezahlt, den das Bundesverfassungsgericht gestoppt hat, soll aber erhalten bleiben. Mehr als 3.000 Euro bei einem Nettolistenpreis bis zu 45.000 Euro sind ab 2024 in jedem Fall nicht zu erwarten. Fahrzeuge mit einem höheren Nettopreis erhalten dann keine Förderung mehr.
Effizientere Haushaltsgeräte: Kühlschränke, Waschmaschinen und Waschtrockner müssen ab März 2024 effizienter werden und der Stromverbrauch muss auf dem Energielabel ausgewiesen werden.
Deutschlandticket für den Nahverkehr: Auch um das Deutschlandticket und dessen Verlängerung wurde lange gerungen. Doch auch 2024 können Verbraucher*innen für einen vergünstigen Preis von aktuell 49 Euro alle Busse und Bahnen des öffentlichen Nah- und Regionalverkehrs nutzen. Eine Preissteigerung im Laufe des Jahres ist allerdings nicht ausgeschlossen. Für Studierende soll das Ticket allerdings ab dem Sommersemester 2024 bundesweit günstiger werden. Es soll dann monatlich 29,40 Euro kosten.
Ausweitung beim Einwegpfand: Ab dem 01. Januar 2024 wird auch für Milch und Milchmixgetränke mit einem Milchanteil von mindestens 50 Prozent, die in Einwegkunststoffflaschen zwischen 0,1 und 3 Liter Inhalt abgefüllt sind, ein Pfand von 25 Cent erhoben. Dies gilt grundsätzlich auch für trinkbare Milcherzeugnisse wie beispielsweise Joghurt und Kefir. Milch im Tetrapack bleibt allerdings pfandfrei.
Herkunftskennzeichnung beim unverpackten Fleisch: Unverpacktes und unverarbeitetes Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch muss ab 01. Februar 2024 die Herkunft aufzeigen. Das betrifft zum Beispiel Fleisch in Bedientheken oder Metzgereien. „Die Kennzeichnung muss auf einem Schild, durch einen Aushang oder durch sonstige schriftlich oder elektronische Informationsangebote an gut sichtbarer Stelle erfolgen“, sagt Saupe.
Tierhaltungskennzeichnung: Das Gesetz gilt zunächst nur für frisches, unverarbeitetes Schweinefleisch aus Deutschland und sieht lange Übergangszeiten vor. So müssen sich Schweinemastbetriebe erst bis zum 01. August 2024 bei der zuständigen Behörde melden und registrieren lassen. Ohne Tierhaltungskennzeichnung darf das Schweinefleisch sogar bis Ende Juli 2025 angeboten werden. Für die Kennzeichnung selbst gibt es fünf Haltungskategorien: Stall, Stall und Platz, Frischluftstall, Auslauf/Freiland und Bio.
Gastronomie: Ab 01. Januar 2024 steigt die Mehrwertsteuer in der Gastronomie wieder auf 19 Prozent. Dies betrifft auch das Essen an vielen Kitas und Schulen.
Neue Grenzwerte für Trinkwasser: Aufgrund neuer EU-Regelungen wurde die Trinkwasserverordnung aktualisiert und damit einige Grenzwerte verschärft oder neu eingeführt. Ab 12. Januar 2024 gilt beispielsweise ein Grenzwert für Bisphenol A. Ab 2028 sollen dann bestehende Grenzwerte für Arsen, Blei und Chrom verschärft werden. Die wenigen noch existierenden Wasserleitungen aus Blei müssen bis 12. Juli 2026 ausgetauscht oder stillgelegt werden.
Änderungen bei der Nutri-Score-Berechnung: Bereits ab dem 31. Dezember 2023 gibt es bei der Berechnung des Nutri-Scores Änderungen. Milch und Pflanzendrinks werden als Getränke und nicht mehr als feste Lebensmittel bewertet. Der Gehalt von Zucker und Salz wird insgesamt strenger bewertet. Getränke mit Süßungsmitteln werden nun auch mit Negativ-Punkten berücksichtigt. Darüber hinaus wird die Fettqualität differenzierter bewertet.
Kennzeichnung bei Wein und Sekt: Bereits seit dem 08. Dezember dieses Jahres sind bei alkoholischen Getränken wie Wein, Sekt, Glühwein und anderen aromatisierten weinhaltigen Getränken Angaben zum Energiegehalt und Nährwerten verpflichtend. Dies betrifft aber nur Getränke, die ab diesem Datum hergestellt werden. Bei Wein betrifft die Neureglung erst die Jahrgänge ab 2024. Sobald diese Getränke aus mehr als einer Zutat bestehen, muss auch ein Zutatenverzeichnis abgedruckt werden.
Preisanstieg bei Versicherungen: Die Beiträge für Auto- und Motorradversicherungen werden weiter steigen. Eine Erhöhung von mindestens 10 Prozent gelten als wahrscheinlich. „Aufgrund des starken Wettbewerbs lohnt ein Preisvergleich aber weiterhin“, meint Saupe. Bei Beitragserhöhungen besteht ein Sonderkündigungsrecht von vier Wochen nach Erhalt der Mitteilung.
Auch die Prämien für Hausrat- oder Gebäudeversicherungen könnten aufgrund der hohen Inflation erneut steigen. Betroffene können nach einem Bedingungs- und Beitragsvergleich auch hier den Anbieter wechseln.
Viele Kund*innen von privaten Krankenversicherungen (PKV) erhalten derzeit schon Ankündigungen von Beitragserhöhungen. Die Beiträge werden 2024 um rund sieben Prozent steigen. Dabei sind nicht alle Versicherte betroffen, dafür kann die Steigerung in manchen Fällen allerdings auch zweistellig ausfallen. „Mitunter kann der Wechsel innerhalb der Versicherung in einen anderen Tarif schon hilfreich sein“, informiert Saupe. Auch ein Wechsel in die Gesetzliche Krankenversicherung kann unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein.
Gesetz über digitale Dienste: Ab dem 17. Februar 2024 gilt in der gesamten EU der „Digital Services Act“ (DAS). Neben der Einführung von Grundregeln für das Markverhalten von digitalen Diensteanbietern, sollen Verbraucher*innen bessere Beschwerdemöglichkeiten bei Verletzungen der Regeln erhalten. Wenn beispielsweise der Zugang zu einem digitalen Account verwehrt wird, müssen Anbieter dies begründen und diese Entscheidung muss überprüfbar sein. Für Minderjährige sollen besondere Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Zuständig soll die Bundesnetzagentur sein.
Quelle: Verbraucherzentrale Sachsen e. V.